Die Regelinsolvenz ist für Sie als Unternehmer, als Einzelunternehmer oder Freiberufler eine Chance der Entschuldung. Hier haben wir einige Punkte aufgelistet die vor dem Insolvenzantrag beachtet werden sollten.
++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Regelinsolvenz auf maximal 3 Jahre
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.
Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.
Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.
Für Altverfahren gilt:
Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit vom 1. Juli 2014 und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.