Eine wesentliche Erleichterung
Nachdem der Insolvenzverwalter das vorhandene Vermögen an die Gläubiger verteilt hat, setzt die Wohlverhaltensperiode ein. Dabei handelt es sich also um die Zeitspanne zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode ist für jeden Schuldner eine wesentliche Erleichterung. Neben der Einhaltung der Obligenheitspflichten beschränkt sich Ihr Kontakt zum Insolvenzverwalter auf ein Minimum. Einmal im Jahr schickt Ihnen der Insolvenzverwalter einen Fragebogen, den Sie ausgefüllt wieder zurückschicken müssen. Das war es in der Regel.
Möglichkeit, wieder Geld ansparen zu können
Die zweite Erleichterung besteht darin, dass Sie wieder Geld ansparen und Zuwendungen von anderen Personen erhalten können. Geld ansparen können Sie nicht nur aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte. In den seltensten Fällen reichen die unpfändbaren Einkünfte, um sich Geld zurückzulegen. Aber Sie können nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen Ansparungen vornehmen. Mit Eintritt der Wohlverhaltensperiode müssen sie nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen und sofort zur Insolvenzmasse geben. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften. Die müssen nach wie vor angezeigt werden. Vor der Wohlverhaltensperiode fällt jede Zuwendung der Insolvenzmasse zu. Geschickterweise sollten Sie deshalb Zuwendungen erst annehmen, wenn die Wohlverhaltensperiode begonnen hat.
Ende der Wohlverhaltenspriode
Die Wohlverhaltensperiode endet nach 3, 5 oder 6 Jahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung, vorausgesetzt dass Sie Ihren Obliegenheiten nachgekommen sind. Wenn das Insolvenzgericht Ihnen durch Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt hat, verlieren Ihre Gläubiger ihre Forderungen und Sie sind schuldenfrei. Aber Vorsicht: Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind neue Schulden und unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.