1. Ihre wirtschaftliche Situation prüfen
Jede Privatinsolvenz beginnt mit der Erkenntnis, dass es finanziell so nicht weitergehen kann.
Zu einer derartigen Erkenntnis kommt man in der Regel, wenn man mit dem Einkommen nur noch finanzielle Löcher stopft und Schulden abbezahlt. Zum Leben bleibt meistens nur übrig, was unter der gesetzlichen Pfändungsgrenze und oft sogar unter den aktuellen ALG II – Sätzen liegt. Diese Situation, die mitunter Jahre andauert, stellt nicht nur eine ungemein starke seelische Belastung dar, sondern führt auch oft zu Gesundheitsschäden.
Für viele erscheint die Situation dann als ausweglos, wenn zudem die Gläubiger nicht nur mit der Zwangsvollstreckung drohen, sondern diese auch betreiben.
Viele Schuldner wissen nicht, dass sie sich in dieser Situation bei einer Privatinsolvenz besser stehen, da sie deutlich weniger an ihre Gläubiger bezahlen als bislang. Im überwiegenden Teil der Fälle zahlen Sie in der Privatinsolvenz überhaupt nichts mehr. Dann nämlich, wenn Sie sehr wenig verdienen oder Unterhalt zahlen müssen z.B. für Kinder oder den nicht verdienenden Ehepartner. Ihnen behalten einen nicht unerheblichen Teil Ihres Verdienstes, von dem Sie leben können. Und ist die Privatinsolvenz zu Ende, sind Sie zudem noch alle Ihre Schulden los.
Dabei entscheiden Sie selbst, mit wie viel Schulden Sie Insolvenz beantragen. Denn es gibt keine gesetzlich festgesetzte Mindesthöhe für Schulden, um eine Insolvenz zu beantragen. Bereits ab 2.000 € geht man davon aus, dass ein Grund für eine Insolvenz vorliegt, vor allem wenn abzusehen ist, dass Sie kurz- bis mittelfristig von Ihren Schulden nicht herunterkommen.
Statt ein komplettes Einkommen für die Ratenzahlungen auszugeben, sollte Sie sich vielmehr die Frage stellen:
„Wie lange halte ich diese stressige Situation wirtschaftlich und mental noch aus?“ und „Kann ich mich in dieser Zeit von meinen Schulden befreien?“
Wenn Sie die zweite Frage verneinen, wird es höchste Zeit eine Insolvenz einzuleiten, da sie dann der einzig richtige Schritt ist, den sie machen können.
2. Über einen außergerichtlichen Schuldenvergleich nachdenken
Es muss nicht immer gleich die Privatinsolvenz sein. Es gibt auch die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs. Dabei einigt man sich mit dem Gläubiger ohne ein förmliches Insolvenzverfahren auf eine Rückzahlung der Schulden – entweder in Raten oder mit einer Einmalzahlung.
Dazu müssen aber Ihre Gläubiger einerseits auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, und Sie müssen andererseits den vereinbarten Betrag auch bezahlen können. Letztendlich hängt es zwar vom Gläubiger ab, aber in der Regel verzichten Gläubiger auf rund 60 Prozent ihrer Forderung.
Sollten Ihre Gläubiger dem Vergleich nicht zustimmen, bleibt Ihnen immer noch der Ausweg, Privatinsolvenz anzumelden. Auf diesem Weg entschulden Sie sich, auch ohne Zahlungen an Ihre Gläubiger. Die gehen dann gänzlich leer aus.
Bei der Entscheidung, ob nun ein Vergleich oder die Privatinsolvenz die bessere Lösung für Sie ist, helfe ich Ihnen gerne. Rufen Sie mich kostenfrei an.
3. Alle Gläubiger-Dokumente sammeln
Um ein Insolvenzverfahren sauber vorbereiten zu können, ist es notwendig, dass Sie alle Schreiben und sonstigen Dokumente Ihrer Gläubiger vor allem Mahnungen, gegen Sie bereits erwirkte Urteile oder erlassene Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsankündigungen und -Protokolle oder Aufforderungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zusammenstellen und ordnen.
Idealerweise sind die Unterlagen in einem Ringordner nach Namen der Gläubiger sortiert abgeheftet, wobei das aktuellste Schreiben immer obenauf abgeheftet ist.
Um keinen Gläubiger zu vergessen, fragen wir bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD entsprechende Daten für jeden Gläubiger von Ihnen ab und schauen ins Schuldnerverzeichnis Ihres Wohnorts. Auf diese Weise erfassen wir auch Gläubiger, die Ihnen entfallen sind.
Danach schreiben wir für Sie jeden Ihrer Gläubiger an und informieren sie über den gegenwärtigen Stand. Wenn Ihre Gläubiger einmal wissen, wie es wirtschaftlich um Sie steht, werden sie auf weitere Schreiben, Mahnungen, gerichtliche Schritte oder Zwangsvollstreckungen verzichten. Durch, dass Sie einen Insolvenzrechtsanwalt einschalten, ist den meisten Gläubigern schnell klar, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich keine Erfolgsaussichten hätten.
Um alle Gläubiger schnellstmöglich über Ihre Lage zu informieren, sollten Sie uns Ihre Unterlagen umgehend zukommen lassen. Mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts können Sie die Schreiben Ihrer Gläubiger getrost links liegen lassen und uns als künftigen Adressaten aller Schreiben nenne. Diese Maßnahme führt in den meisten Fällen schon zu einer deutlichen psychischen Entlastung und Erleichterung.
4. Ein „P-Konto“ eröffnen
Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer Bank, die nicht zum Kreis Ihrer Gläubiger zählt. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihr gegenwärtiges Konto einen Minusbetrag aufweist. Solange Ihre Gläubiger nichts von den neuen Konto wissen, sind die Gelder auf diesem Konto vor Pfändungen sicher. Das bedeutet auch, dass alle Ihre Einkünfte ausschließlich auf dieses neue Konto fließen sollten und alle Zahlungen, die zum Leben unabdingbar sind, wie Miete, Strom, etc. von diesem Konto getätigt werden.
Sie können davon ausgehen, dass dieses Konto bis zur Abgabe des Offenbarungseides von Ihren Gläubigern unentdeckt bleibt.
Für den Fall, dass eine Eröffnung eines neuen Kontos nicht möglich ist, rate ich Ihnen zu Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, einem P-Konto. Damit ist gewährleistet, dass nur die Beträge, die über der Pfändungsfreigrenze liegen, gepfändet werden können. Wenn Sie Unterhaltpflichten haben, können wir Ihnen die notwendige Bescheinigung nach § 850k ZPO ausstellen.
Sie sollten dieses Konto so schnell wie möglich eröffnen und dann Ihrem Arbeitgeber die neue Kontoverbindung mitteilen, damit Ihr Verdienst auf dieses Konto landet.
<h2class=“h5 padding-top-20″ >5. Zahlen Sie nicht mehr an Ihre Gläubiger
Zahlen Sie ab sofort nichts mehr an Ihre Gläubiger. Wenn Sie an einzelne Gläubiger zahlen, könnte das so ausgelegt werden, dass Sie diese Gläubiger bevorzugen, ausgelegt werden. Und das könnte später dazu führen, dass Ihnen unter Umständen die Restschuldbefreiung versagt wird.
Dagegen sollten Sie den Vermieter Ihre Wohnung, Ihren Telekom-Provider, Ihren Strom- oder Gas- und Wasser-Anbieter sowie wichtige Versicherungen unbedingt weiter bezahlen. Zahlen Sie die Rechnungen, die Ihnen Ihren weiteren Lebensunterhalt sichern, nicht weiter, riskieren Sie, dass die Verträge gekündigt werden und Sie lebensnotwendige Leistungen nicht mehr beziehen können.
Lassen Sie sich von Pfändungsandrohungen durch Ihre Gläubiger oder die Androhung, eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, nicht einschüchtern. Denn wir schreiben zu diesem Zeitpunkt bereits alle Ihre Gläubiger an. Da diese sehen, dass Sie sich zur Entschuldung die Unterstützung eines Anwalts gesichert haben, ist ihnen klar, dass Sie nicht weiter zahlen werden und werden von weiteren Zwangsmaßnahmen absehen.
Sie sollten zudem wissen, dass sich Ihre Gläubiger, wenn vorher weiterhin bezahlt haben, bei einem außergerichtlichen Vergleichsversuch nicht mit einer niedrigeren Rate zugeben werden. Auch wenn Ihre Gläubiger Sie bedrängen, neue Ratenzahlungen zu vereinbaren, gehen Sie nicht darauf ein.
Haben Sie sich einmal entswchieden, Insolvenz anzumelden, sollten Sie nichts mehr an Ihre Gläubiger zahlen. Für das Geld fällt Ihnen sicherlich eine bessere Verwendung ein.
6. Keine weiteren Schulden
Durch die Einstellung aller Zahlungen an die Gläubiger haben Sie die Möglichkeit, Ihren Lebensbedarf zu decken. Sie sollten es daher tunlichst vermeiden, neue Darlehen aufzunehmen, den Dispositionsükredit auszuschöpfen oder Waren zu kaufen, die nicht bezahlt bzw zurüchgezahlt werden können. Verwenden Sie ausschließlich den Geldbetrag auf Ihrem Konto zur Zahlung Ihrer für den Lebensbedarf erforderlichen Ausgaben.
7. Vorhandenes Vermögen nicht verschleiern
Viele Schuldner versuchen, noch bevor eine Privatinsolvenz vorbereitet wird, Vermögensteil in Sicherheit zu bringen. Das ist keine gute Idee. Denn wertvollen Besitz im Insolvenzverfahren zu verheimlichen, ist nicht erlaubt. Denken Sie immer daran, dass Sie doch vollständig entschuldet werden wollen.
Das hat nichts damit zu tun, dass Sie Ihr Vermögen zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts verwenden und eventuell auch vollständig ausgeben. Nur sollten Sie dabei nicht verschwenderisch handeln. Gehen Sie maßvoll mit der Ausgabe Ihres Vermögens um, das heißt, sie sollten die Pfändungsgrenzen immer im Blick haben, und sie wenn überhaupt nur geringfügig überschreiten.
Zur Sicherung einer Erbschaft sei so viel gesagt: Wenn Sie während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft machen, streicht der Insolvenzverwalter die komplette Erbschaft ein. Anders sieht es in der Wohlverhaltensphase aus. Wenn Sie die Erbschaft erst in der Wohlverhaltensperiode machen, bleibt Ihnen die Hälfte erhalten. Wenn also eine Erbschaft in Aussicht steht, sollten Sie so schnell wie möglich die Insolvenz einleiten, damit, wenn der Erbfall eintritt, die Wohlverhaltensperiode bereits begonnen hat. Es ist eine Überlegung wert, die Erbschaft auch auszuschlagen. Denn in diesem Fall profitieren eventuell nahe Verwandte von der Erbschaft bzw. von Ihrem Erbverzicht.
Auch lohnt es sich unter Umständen, sich vermögenswirksame Leistungen oder Lebensversicherungen vorzeitig auszahlen zu lassen, um noch schnell notwendige Anschaffungen vor der Insolvenz zu tätigen.
Vergessen Sie dabei aber nie das eigentliche Ziel: Sie wollen eine Restschuldbefreiung. Eine Verschwendung des Vermögens könnte diese gefährden.
8. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eventuell Privatinsolvenz anmelden zu müssen, können Sie sich Unterstützung und Rat bei den öffentlichen Schuldnerberatungen oder einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt holen.
Zwar sind die öffentlichen Schuldnerberatungen oftmals kostenfrei, dafür müssen Sie aber mit Wartezeiten von 12 bis 18 Monaten rechnen. Die Beratung erfolgt oftmals auch nicht von einem Juristen. Die Hilfe beschränkt sich im Gegensatz zu der eines Rechtsanwalts eher darauf, die Privatinsolvenz größtenteils in eigener Regie einzuleiten. Bedenken Sie dabei, dass das Insolvenzverfahren ein kompliziertes Verfahren ist. Fehler, die passieren, geht das auf Ihre Kosten.
Als auf das Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt garantiere ich, dass der Anwalt alles notwendige für Ihre Privatinsolvenz einleiten wird. Er nimmt Kontakt mit allen Gläubigern auf und erstellt den Insolvenzantrag und stellt, falls das notwendig ist, auch alle Nebenanträge. Durch einen kompletten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch schaffe ich die die Grundlage für die Privatinsolvenz. Und als „geeignete Person“ stelle ich auch die Bescheinigung nach § 305 InsO aus.
Von dem Tag an, an dem wir mit der Vorbereitung Ihrer Insolvenz beginnen, bis zum Zeitpunkt, an dem wir den Insolvenzantrag einreichen, vergehen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung nur ca. 6 bis 8 Wochen.
Im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Erstberatung erörtern wir Ihre spezielle Situation. Da bei mir Wartezeiten nicht vorgesehen sind, erhalten Sie einen entsprechenden Termin auch sehr kurzfristig.
Sollte Sie uns beauftragen, spielt die Höhe Ihrer Schulden für unsere Bezahlung keine Rolle, da Sie einen einmaligen Pauschalpreis bezahlen. Alle Preise unserer Dienstleistungen sind Pauschalpreise ungeachtet der Höhe unseres Arbeitsaufwands und der Anzahl Ihrer Gläubiger und Immobilien. Die Kosten bleiben damit für Sie jederzeit überschau- und kalkulierbar. Selbstverständlich können Sie bei uns auch in Raten zahlen.
Also vertrauen Sie bei Ihrer Entschuldung auf den Spezialisten. Sie wollen doch auf keinen Fall riskieren, Ihre Restschuldbefreiung zu gefährden.
9. Schaffen Sie Ihr Vermögen nicht beiseite
Geld Konten von Freunden oder Verwandten zu parken, um sie so vor der Privatinsolvenz zu retten, ist keine gute Idee. Denn das ist verboten und zudem auch im Nachhinein anfechtbar, wenn es herauskommt. Der Insolvenzverwalter wird auf eine Rücküberweisung bestehen.
Ganz zu schweigen von den strafrechtlichen Konsequenzen, die auf Sie und die Empfänger des Geldes zukommen.
Überweisen Sie also kein Geld an Freunde und Verwandte.
10. Eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn gefordert
Wenn wir für Ihrer Privatinsolvenz vorbereiten sollen, kontaktieren wir alle Ihre Gläubiger und machen ihnen Ihre Situation klar. Erfahrungsgemäß werden die meisten Gläubiger keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Dennoch gibt es immer wieder Gläubiger, die zu wenig über das Verfahren in einer Privatinsolvenz wissen. Sie unternehmen einen Vollstreckungsversuch.
Wenn es dann in Folge des Vollstreckungsversuchs dazu kommt, dass Sie eine eidesstattlichen Versicherung abgeben sollen, erscheinen Sie zu diesem Termin unbedingt. Bei Nicht-Erscheinen droht Ihnen sogar ein Haftbefehl.
Aber haben Sie keine Angst. Eine eidesstattlichen Versicherung abzugeben, verschlechtert Ihre Lage nicht. Denn wenn Sie sich erst einmal entscheiden haben, Privatinsolvenz anzumelden, verpufft jeder Versuch einer Zwangsvollstreckung. Und noch, bevor die Privatinsolvenz beendet ist, wird der Eintrag über die eidesstattliche Versicherung aus dem Schuldnerverzeichnis gestrichen. Der Restschuldbefreiung steht sie nicht im Wege.
Ich rate Ihnen, eine Insolvenz einzuleiten, wenn Sie vor den Vollstreckungsmaßnahmen und -bestrebungen der Gläubiger nicht länger belästigt werden wollen. Im Insolvenzverfahren ist die Zwangsvollstreckung für die Gläubiger tabu.
11. Sorgen Sie für eine gute Beziehung zu Ihrem Insolvenzverwalter
Wenn sich der Insolvenzverwalter bei Ihnen meldet, wird das normalerweise per Post erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Ihre wirtschaftliche Situation zu bewerten. Dazu wird er in den Antrag auf Privatinsolvenz, den wir gestellt haben, sehen. Um Ihre Angaben im Antrag auf Privatinsolvenz verifizieren zu können, wird er Sie um die notwendigen Unterlagen bitten. Es ist ratsam, den Aufforderungen unbedingt nachzukommen. In diesem Fall werden Sie vom Insolvenzverwalter nur selten etwas hören, was völlig normal ist und zeigt, dass die Privatinsolvenz gut vorbereitet wurde. Wenn es nicht erforderlich ist, sollten Sie nicht nach dem momentanen Stand der Dinge fragen.
In der Privatinsolvenz können Sie mit dem Ihnen überlassenen Geld machen, wie Sie wollen. Das heißt, dass Sie den Insolvenzverwalter nicht um Erlaubnis bitten müssen, wenn Sie in den Urlaub fahren oder eine neue Wohnung beziehen wollen. Sie sollten ihn aber trotzdem schriftlich über Ihre neue Anschrift informieren. Ratsam ist es auch, dem Insolvenzverwalter schriftlich mitzuteilen, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern.
Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Insolvenzverwalter Kompetenzen überschreitet. Aber keine Angst: Ersten sind Sie nicht rechtlos und zweitens haben Sie noch uns. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es darum geht Ihre Interessen zu schützen.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bei uns. Vom Insolvenzverwalter sollten Sie keine Unterstützung erwarten.